Allgemeine Miet- und Montagebedingungen für den Gerüstbau

1. Angebot und Preis
Angebote sind bis zur schriftlichen Bestätigung der Übernahme des Auftrages unverbindlich. Die Preise verstehen sich rein netto, also zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abzüge für Skonto usw. sind nicht statthaft, es sei denn, sie sind in der Rechnung entsprechend ausgewiesen. Die Preise verstehen sich für die komplette Gerüststellung einschließlich An- und Abfuhr der Gerüstmaterialien für eine Vorhaltezeit bis zu 4 Wochen = 28 Tage. Der Mietzins ab KW 5 beträgt 5%/Woche des Grundpreises. Die Gerüstfreimeldung muss schriftlich, jedoch mindestens 5 Tage vor dem tatsächlichen Abbautermin durch den Auftragnehmer erfolgen. Gesondert zu vergüten sind: Bei Gerüsten, die nicht der Regelausführung nach DIN 4420 entsprechen, und die statisch nachgewiesen werden müssen, der statische Nachweis und die Prüfgebühr, soweit sie von uns vorgelegt werden, sämtliche übrigen behördliche Gebühren, etwa für bauaufsichtliche Genehmigungen und Abnahme der Gerüste, für polizeiliche Genehmigungen zur Aufstellung von Gerüsten im öffentlichen Verkehrsraum, Verwaltungsgebühren und Kosten für die Sondernutzungserlaubnis der Stadtverwaltung für Aufstellung von Gerüsten im Straßenraum, die Kosten für die Beleuchtung von Gerüsten, soweit diese ausnahmsweise von uns übernommen wird. Das Anbringen von auskragenden Schutzgerüsten ist im Pauschalpreis nicht enthalten und wird getrennt berechnet, ebenso das Überlassen von Steigleitern, die auf Wunsch von uns angebracht werden. Nachträgliche Veränderungen und Ergänzungen an den Gerüsten werden gesondert berechnet. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden alle Nebenarbeiten, die durch uns aufgeführt werden, im Stundenlohn zum ortsüblichen Stundensatz berechnet. Der vereinbarte Mietpreis ist unabhängig davon zu zahlen, ob das Gerüst witterungsbedingt benutzt werden kann oder nicht.

2. Lieferfrist
Die Gerüststellung erfolgt, vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse wie höhere Gewalt, Betriebsstörungen usw. zu den festgesetzten Terminen.
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung, insbesondere Verzögerungen bei Auf- und Abrüsten infolge schlechter
Witterungsverhältnisse sind ausgeschlossen.

3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat sofort nach Erstellung der Gerüste und nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von den banküblichen Zinsen für Überziehungskredite zu fordern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechnung sofort nach Empfang zu überprüfen. Beanstandungen der Rechnung können nur innerhalb 3 Tagen nach deren Empfang berücksichtigt werden.

4. Beleuchtung und Anmeldung
Die Gerüstbeleuchtung hat der Auftraggeber zu übernehmen. Wenn die Beleuchtung durch uns durchgeführt werden soll, muß dies ausdrücklich vereinbart sein. Das gleiche gilt für die evtl. polizeiliche Anmeldung bzw. behördlichen Genehmigungen. Das Risiko, dass die behördlichen Genehmigungen erteilt werden können, trägt der Auftraggeber.

5. Verwendungszweck und Änderungen
Die Gerüste dürfen nur für den in der Bestellung und im Angebot angegebenen Verwendungszweck benutzt werden. Für eine über die zulässige Höchstbelastung hinausgehende Beanspruchung der Gerüste haftet der Benutzer. Arbeiten an den Gerüsten, insbesondere Veränderungen, Umbau an andere Gebäudeflächen oder –teile, sowie Abbau der Gerüste dürfen nur von uns vorgenommen werden. Im anderen Falle entfällt für uns jede Haftung. Wir behalten uns eine Berechnung auch für bauseits umgebaute Gerüste vor.

6. Genehmigung zu Arbeiten auf fremden Grundstücken
ist vom Auftraggeber einzuholen, ebenso der erforderliche Zutritt zu Wohnungen usw., die von uns z.B. wegen der Befestigung der Gerüste betreten werden müssen.

7. Haftung des Auftraggebers
Mit dem Tage der Fertigstellung der Gerüste gehen dieselben in die Obhut des Bestellers über. Dieser ist für Schäden, die an den Gerüsten während der Standzeit ohne unser Verschulden hervorgerufen werden, haftbar. Ebenso haftet er für entwendete Gerüstteile. Die Gerüste sind nach Fertigstellung der Arbeiten von sämtlichem Bauschutt zu reinigen und besenrein dem Unternehmen zum Abbau zur Verfügung zu stellen.

8. Bodenbeschaffenheit
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Boden entsprechend einplaniert ist und so beschaffen, dass das Gerüst aufgestellt werden kann. Er hat uns zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages alle zur technisch einwandfreien Konstruktion und Ausführung erforderlichen Unterlagen und Hinweise zu geben. Er trägt für die Standfestigkeit nicht von uns errichteter Bauteile oder Einrichtung sowie für die Tragfähigkeit des Baugrundes die alleinige Verantwortung. Statische Berechnungen beinhalten nur die von uns montierte Gerüstkonstruktion, den Nachweis für beanspruchte Bauwerke oder Bauteile trägt der Auftraggeber.

9. Haftungsbeschränkungen und Nebenarbeiten
Für Sachschäden, die infolge von Gerüsterstelllung über Dach an Dächern hervorgerufen werden, übernehmen wir keine Haftung. Das gleiche gilt für Arbeiten über Glasdächern und leicht zerbrechlichen Neonbeleuchtungsschriften, Wäscheleinen, Antennen usw., die für die Gerüststellung hindernd sind, müssen vom Auftraggeber vor Inangriffnahme der Gerüstarbeiten beseitigt werden. Werden derartige Hindernisse bei unserer Ankunft auf den Baustellen noch vorgefunden, so werden sie von uns zum Selbstkostenpreis beseitigt, ohne dass wir für das Wiederanbringen verantwortlich sind. Wird die Herstellung in den vorherigen Zustand verlangt, so wird der Zeit- und Materialaufwand berechnet. Für die durch das Nichtentfernen der Hindernisse entstehenden Schäden ist er voll haftbar. Für zerbrochene Scheiben und sonstige Schäden haften wir nur, wenn unser Verschulden sofort nach Entstehen des Schadens nachgewiesen werden wird. Wir übernehmen keine Haftung für Kosten, die aus Forderungen entstehen, die nicht direkt von uns verursacht wurden, wie z.B. vom Wind gelösten Planen, defekte Fahrzeuge, Baumaschinen, Aufzüge usw. Schäden, für die wir haftbar sind, werden wir unserer Versicherung melden. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, den Mietzins wegen Schadensersatzansprüchen zurückzubehalten oder mit solchen gegenüber dem Mietzinsanspruch aufzurechnen.

10. Aufmaß und Abrechnung
VOB-Richtlinien gelten als vereinbart und können in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden

11. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist für beide Teile Ottweiler vereinbart.